Haus Waldenrath

KREISVERWALTUNG * 52523 HEINSBERG

Alten- und Pflegeheime St. Josef gGmbH
Haus Waldenrath
z. H. des Geschäftsführers Herrn Marcel Ballas
Langbroicher Str. 7
52525 Heinsberg

Amt für Soziales u. Senioren / Heimaufsicht
Frau Okuhn

18. März 2008

Durchführung des Heimgesetzes (HeimG) hier:

Wiederkehrende Prüfung des Alten- und Pflegeheimes „Haus Waldenrath“ sowie des Tagespflegehauses vom 19.02.2008 gemäß § 15 HeimG sowie § 36bAbs. 1 IfSG und § 17 Abs. 1 Nr. 8 ÖGDG NRW

Sehr geehrter Herr Ballas,


die wiederkehrenden Prüfungen der beiden vorgenannten Einrichtungen vom 19.02.2008 führten zu folgenden Ergebnissen:

1. Pflegeeinrichtung „Haus Waldenrath“:

Die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG zu fordernde Mindestpersonalausstattung wird in Ihrem Hause mehr als erfüllt, die Fachkraftquote beträgt 65,41 %. Bei der Überprüfung der Dienstpläne der letzten 3 Monate ergaben sich inhaltlich wie auch formal keine Beanstandungen. Es konnte eine Kontinuität in der Pflege wochentags, nachts und auch an den Wochenenden und Feiertagen festgestellt werden. Eine Kontinuität in der sozialen Betreuung ist ebenso gegeben. Tägliche Angebote zu verschiedenen Tageszeiten sowie am Wochenende waren nachvollziehbar. Insgesamt war die vorgefundene Personaleinsatzplanung mit Blick auf den Versorgungs- und Pflegebedarf der Bewohner adäquat.

Im Rahmen des Abschlusses von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gem. § 80 a SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen wurde zu den allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen die Versorgung demenzkranker bzw. gerontopsychiatrisch veränderter Menschen als besonderer Schwerpunkt vereinbart. Die personelle und sachliche Ausstattung des Hauses ist mit Blick auf diesen Versorgungsschwerpunkt adäquat. Die Wohnräume sind sehr wohnlich gestaltet, Orientierungshilfen sind vorhanden.

Verbindliche Verfahrensweisen für den Einzug eines Bewohners sind in Ihrer Einrichtung auf Grundlage der Ergebnisse des Referenzmodells vorbildlich erarbeitet und umgesetzt. …

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Konzeptionelle Grundlagen wie Pflegekonzept, Stellenbeschreibungen, Organigramm, soziales Betreuungs- und Hauswirtschaftskonzept sind bereits seit längerer Zeit integriert und werden regelmäßig überarbeitet.

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger ein Qualitätsmanagement betreibt. Als Qualitätsbeauftragte für alle Einrichtungen der St. Josef gGmbH ist Frau Marion Holtum benannt. Seit Jahren ist diese mit der Durchführung von Qualitätszirkeln, der Entwicklung, Anwendung und Weiterentwicklung von Standards und Richtlinien beauftragt. Sehr umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen sind in einem Ordner hinterlegt. Pflegevisiten mit Ergebnisbesprechungen, Fallbesprechungen (im Bedarfsfall) sowie Maßnahmen der externen Qualitätssicherung werden seit Jahren bei Ihnen durchgeführt.

Die für die stationäre Pflege relevanten Aussagen der Expertenstandards des DNQP finden im Rahmen Ihres Qualitätsmanagements ausreichend Berücksichtigung, die Sturzprophylaxe wurde den Vorgaben des Expertenstandards entsprechend erneut angepasst. Der Expertenstandard zur Harnkontinenzförderung ist nunmehr erfolgreich in den Praxisalltag umgesetzt.

Umfangreiche, bedarfsgerechte Fortbildungen werden für alle Leistungsbereiche ganzjährig angeboten. Ein Konzept zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter wird regelmäßig angewandt, Methoden zur Sicherstellung der Informationsweitergabe genutzt. Die Überprüfung der Pflegehilfskräfte findet jährlich statt. Regelungen zum Umgang mit Beschwerden sind vorhanden, Auswertungen werden mindestens 1 x jährlich vorgenommen. Im Bereich des Qualitätsmanagements ergab sich ein sehr guter Stand.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG ist durch den Träger und die Heimleitung sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Zur Überprüfung der Ergebnisqualität wurde von mir gem. § 15 Abs. 2 HeimG eine sach- und fachkundige Person, Frau Hannelore Bogdon, hinzugezogen. Am Begehungstag hat Frau Bogdon die Pflegequalität anhand von 3 zufällig ausgewählten Bewohnern bzw. Bewohnerinnen überprüft. Das Pflegegutachten der Frau Bogdon ist als Anlage meinem Prüfbericht beigefügt. Auch hier ergab sich ein sehr guter Stand, Empfehlungen wurden nicht ausgesprochen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG ist durch den Träger und die Heimleitung sicherzustellen, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. Hierzu haben Sie einen Apothekenvertrag gemäß §12 a Apothekengesetz mit einem Vertragsapotheker abgeschlossen.

Die halbjährlichen Protokolle des Apothekers konnten mängelfrei vorgelegt werden. Ein Nachweis über die jährliche Beratung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln konnte vorgelegt werden.

Die Medikamente der Bewohner werden 2-3 wöchentlich gestellt.

Die Medikamente werden in abschließbaren Schränken größtenteils bewohnerbezogen aufbewahrt und sind entsprechend beschriftet.

Es fanden sich jedoch einige wenige sog. Bedarfsmedikationen (z. B. Paracetamol), die nicht einem Bewohner zugeordnet waren und auch Medikamentenreste von bereits verstorbenen Bewohnern. Hier ist umgehend für Abhilfe zu sorgen. …

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Eine sachgerechte Betäubungsmittelhandhabung konnte festgestellt werden. Die Bestände waren ordnungsgemäß aufgezeichnet. Gemäß § 13 Abs. 2 der VO über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV) ist am Monatsende der veränderte Bestand durch den verordnenden Arzt geprüft zu bestätigen. Die Abzeichnungen der Ärzte fehlten jedoch.

Zu Ihrer Information füge ich Ihnen einen Auszug aus der BtMVV bei.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG ist ein ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden.

Im Rahmen der Hygieneüberwachung wurde ein Mitarbeiter des hiesigen Gesundheitsamtes mit der Interessenwahrnehmung beauftragt. Dabei wurde gleichzeitig eine Überprüfung hinsichtlich der Bestimmungen des § 36 IfSG sowie § 17 ÖGDG NRW durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen führte:

  1. Raum, 1. Etage „Reine Wäsche“: In dem Raum befindet sich eine Zugleiter, die zum Dachboden führt. Die Zugleiter inkl. Dachboden müssen mit in die regelmäßige Reinigung einbezogen werden.

  2. Feuerlöschleitung: Es ist zu prüfen, inwieweit die Feuerlöschleitung vom Trinkwassernetz gegen Rückfluss (Rohrnetztrenner) gesichert ist. Ist die Leitung am übrigen Netz mit angeschlossen, so erübrigt sich ein Rohrnetztrenner. In diesem Zusammenhang wird um kurzfristige Mitteilung gebeten.

Als Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass in allen Leistungsbereichen ein äußerst guter Stand erreicht ist.

2. Tagespflegehaus:

Die Überprüfung des Tagespflegehauses führte zu keinerlei Beanstandungen.

Die Räumlichkeiten sind sehr wohnlich gestaltet, der Ruheraum ist mit gemütlichen Sesseln ausgestattet. Die Gäste frühstückten gerade gemeinsam. Es entwickelte sich ein lebhaftes Gespräch. Notwendige Hilfen werden durch die Mitarbeiter angeboten. Eine grundsätzliche Tagesstrukturierung ist vorhanden.

Von den Angehörigen gestellte Medikamente werden im Büro in Tagesdosettes gelagert. Eine Medikamentenübersicht ist in den Gästeakten vorhanden.

Konzepte sind erstellt. Fortbildungen wurden in großer Vielzahl durchgeführt.

Die Überprüfung eines Gastes durch die Pflegegutachterin führte zu keinerlei Mängel. Es konnte eine hohe Kundenzufriedenheit festgestellt werden. Auch hier ergab sich ein sehr guter Stand.

Für die offene, kooperative Atmosphäre am Begehungstag möchte ich mich herzlichst bei Ihnen und Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Okuhn