Haus Biesen
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KREISVERWALTUNG * 52523 HEINSBERG
Alten- und Pflegeheime St. Josef gGmbH |
Amt für Soziales u. Senioren / Heimaufsicht |
Durchführung des Heimgesetzes (HeimG) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NW);
hier: Wiederkehrende Prüfung des Alten- und Pflegeheimes Haus Biesen am 01.12.2008
Sehr geehrter Herr Ballas,
die wiederkehrende Prüfung der vorgenannten Einrichtung vom 01.12.2008 führte zu folgenden Ergebnissen:
Die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG zu fordernde Mindestpersonalausstattung wird in Ihrem Hause mehr als erfüllt. Die Fachkraftquote beträgt 59,56 %. Bei der Überprüfung der Dienstpläne der letzten drei Monate ergaben sich inhaltlich wie auch formal keine Beanstandungen. Es konnte eine Kontinuität in der Pflege wochentags, nachts und auch an den Wochenenden und Feiertagen festgestellt werden. Eine Kontinuität in der personellen Besetzung des sozialen Dienstes ist ebenso gegeben. Tägliche Angebote des sozialen Dienstes zu verschiedenen Tageszeiten sowie am Wochenende waren nachvollziehbar. Insgesamt war die vorgefundene Personaleinsatzplanung mit Blick auf den Versorgungs- und Pflegebedarf der Bewohner, auch unter Beachtung des besonderen Wohnbereiches für dementiell veränderte Menschen, adäquat.
Im Rahmen des Abschlusses von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gemäß § 80 a SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen wurden zu den allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen die Versorgung demenzkranker bzw. gerontopsychiatrisch veränderter Menschen als besonderer Schwerpunkt vereinbart. Die personelle und sachliche Ausstattung ist mit Blick auf diesen Versorgungsschwerpunkt adäquat. Die Wohnräume des Demenzbereiches sind besonders wohnlich gestaltet, Orientierungshilfen sind vorhanden. Eine Tagesstrukturierung für alle Bewohner dieses Wohnbereiches ist nachvollziehbar.
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Verbindliche Verfahrensweisen für den Einzug eines Bewohners sind vorhanden. Nach 8 Wochen erfolgt ein Interventionsgespräch, um die Kundenzufriedenheit des Bewohners unter Beteiligung seiner Angehörigen festzustellen. Konzeptionelle Grundlagen wie Pflegekonzept, Stellenbeschreibungen, Organigramm, soziales Betreuungs- und Hauswirtschaftskonzept sind bereits seit längerer Zeit integriert und werden regelmäßig überarbeitet. So wurde z. B. in diesem Jahr das Leitbild neu überarbeitet und verkürzt, so dass es auch für Interessenten verständlicher und ansprechender ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger ein Qualitätsmanagement betreibt. Als Qualitätsbeauftragte für alle Einrichtungen der St. Josef gGmbH ist Frau Marion Holtum benannt. Seit vielen Jahren ist diese mit der Durchführung von Qualitätszirkeln, der Entwicklung, Anwendung und Weiterentwicklung von Standards und Richtlinien beauftragt. Sehr umfassende qualitätssichernde Maßnahmen sind in einem Ordner hinterlegt. Pflegevisiten mit Ergebnisbesprechungen, Fallbesprechungen im Bedarfsfall sowie Maßnahmen der externen Qualitätssicherung werden seit Jahren bei Ihnen durchgeführt.
Die für die stationäre Pflege relevanten Aussagen der Expertenstandards des DNQP finden im Rahmen Ihres Qualitätsmanagements ausreichend Berücksichtigung. Alle Expertenstandards sind in dem Pflegealltag integriert und werden erfolgreich angewendet. Der Expertenstandard zur Förderung der Harnkontinenz wurde zwischenzeitlich sehr gut erarbeitet, hier ist im Bedarfsfalle ein umfassendes Beratungsgespräch mit Bewohner und Angehörigen vorgesehen. Zudem wurde eine Infokiste erstellt.
Umfangreiche, bedarfsgerechte Fortbildungen werden für alle Leistungsbereiche ganzjährig angeboten und von Ihren Mitarbeitern wahrgenommen. Ein Konzept zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter wird regelmäßig angewandt, Methoden zur Sicherstellung der Informationsweitergabe genutzt. Die Überprüfung der Pflegehilfskräfte findet jährlich statt. Regelungen zum Umgang mit Beschwerden sind vorhanden, Auswertungen werden mindestens einmal jährlich vorgenommen. Im Bereich Ihres Qualitätsmanagements ergibt sich ein ausgezeichneter Stand.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG ist durch den Träger und die Heimleitung sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Im Rahmen der Überprüfungen wurden stichprobenartig einige Dokumentationen eingesehen. Auch hier ergab sich ein sehr guter Stand. Die Dokumentationen waren von Anamnese bis Planung umfassend. Eine standardisierte Einschätzung zum Dekubitusrisiko wurde in allen Fällen durchgeführt. Prophylaxen sind ausreichend dokumentiert. In einem Fall wurde eine Wundverlaufsdokumentation eingesehen, die sehr aussagekräftig war. Regelmäßige Evaluierungen sind durchgeführt. Besonders anzumerken ist, dass für jeden Bewohner eine tagesstrukturierte Maßnahmenplanung nach dem Tagesablauf erstellt wurde und regelmäßig den Bedürfnissen der Bewohnerschaft angepasst wird. Diese sind sehr aussagekräftig und handlungsanleitend für alle Mitarbeiter. Die Leistungen des sozialen Dienstes sind integriert in diese Tagesstruktur. Hier konnte festgestellt werden, dass diese sehr umfangreich und in großer Vielzahl angeboten werden und auf die Bewohner mit Demenz in besonderem Maße ausgerichtet sind. Auch hier ergab sich ein ausgezeichneter Stand.
Hinsichtlich der Speisenversorgung war festzustellen, dass Speisepläne in allen Wohnbereichen in seniorengerechter Schriftgröße aushängen. Das Speisen- und Getränkeangebot ist altersgerecht, abwechslungsreich und vielseitig. Durch eine ausführliche Informationssammlung kann auf besondere Vorlieben, Abneigungen individuell auf die Bedürfnisse der Bewohnerschaft eingegangen werden. Küchen- und Pflegemitarbeiter befragen regelmäßig die Bewohnerschaft hinsichtlich ihrer Zufriedenheit bezüglich des Speisen- und Getränkeangebotes.
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Bei Bewohnern mit Einschränkungen in der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr sind geeignete Regelungen zur Vermeidung von Mangelernährung und Exsikose vorhanden. Zwischenmahlzeiten in Form von hochkalorischen Drinks, Joghurts und Obst wird angeboten und ist im Einzelfall mit in die Pflegeplanung aufgenommen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz ist durch den Träger und die Heimleitung sicherzustellen, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. Hierzu haben Sie einen Apothekenvertrag gemäß § 12 a Apothekengesetz mit einem Vertragsapotheker abgeschlossen. Die halbjährlichen Protokolle des Apothekers konnten mängelfrei vorgelegt werden. Ein Nachweis über die jährliche Beratung der Mitarbeiter bezüglich des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln konnte vorgelegt werden. Die Überprüfung der Medikamentenlagerung und des Medikamentenstellens führte zu keinerlei Beanstandungen. Die Medikamente werden in abschließbaren Schränken bewohnerbezogen aufgewahrt und sind entsprechend beschriftet. Stichprobenartige Überprüfungen der Medikamentenbestände führten zu keinerlei Beanstandungen. Eine sachgerechte Betäubungsmittelhandhabung konnte festgestellt werden. Die Bestände waren ordnungsgemäß aufgezeichnet, eine zeitnahe korrekte Dokumentation zur Vergabe war durchgeführt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG ist ein ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden.
Im Rahmen der Hygieneüberwachung wurde ein Mitarbeiter des hiesigen Gesundheitsamtes mit der Interessenwahrnehmung beauftragt. Dabei wurde gleichzeitig eine Überprüfung hinsichtlich der Bestimmungen des § 36 IfSG sowie § 17 ÖGDG NW durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen führte:
1. An einigen Ausgussbecken sind noch Papierhandspender anzubringen.
2. Im Desinfektionsplan sind zur Handreinigung Aufzählungen wie „vor Arbeitsbeginn“, „nach Toilettenbenutzung“ und „bei Verschmutzungen“ einzufügen.
Ansonsten ergaben sich keinerlei Beanstandungen. Als Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass in allen Leistungsbereichen ein äußerst guter Stand erreicht wird.
Hinweis:
Am 10.12.2008 ist das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass Betreuungseinrichtungen von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht werden. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betreiber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
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Dieses bedeutet, dass ab dem Jahr 2009 sämtliche heimaufsichtlichen wiederkehrenden Begehungen unangemeldet durchgeführt werden. Die neuen Regelungen des WTG schreiben in den §§ 1, 6, 8 und 11 WTG besondere qualitative Vorgaben hinsichtlich der Qualität in Pflegeeinrichtungen, der Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner, des Beschwerdeverfahrens und der Anforderungen an die Wundqualität vor. Diese Vorgaben wurden von mir hinsichtlich Ihrer Einrichtung, die vor der Verkündung des WTG’s erfolgte, sukzessive überprüft. Auch nach dem neuen WTG sind sämtliche Vorgaben für das Haus Biesen erfüllt.
Für die besonders freundliche, äußerst kooperative Atmosphäre am Begehungstag möchte ich mich recht herzlich bei Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Okuhn






